EIN GESETZ FÜR EINEN MANN

Dr. Christopher A. Ferrara

                     Viele Leute haben Ansichten über die Rechtssituation von Pater Nicholas Gruner, aber nur wenige kennen die Fakten. Der folgende Artikel präsentiert in spannender Erzählung die beispiellosen Eingriffe der vatikanischen Bürokratie gegen einen Priester, der weder ein Gesetz gebrochen hat, noch sich irgendeines Vergehens gegen den Glauben und die Moral schuldig gemacht hat.

           Pater Gruners Verfolgung wird durch den Erzbischof von Hyderabad, der ihn in seiner Erzdiözese inkardiniert hat und sein Fatima Apostolat preist und unterstützt bezeugt. In seinem formellen Inkardinationsdekret für Pater Gruner, erklärt der Erzbischof: "Böse Mächte haben sich verschworen, Dein Werk der Liebe zu zerstören... Bürokratische Mächte können Gottes Werk nicht ersticken."

           Pater Gruners einziges "Verbrechen" ist sein ständiges Predigen und Lehren der Botschaft von Fatima während der letzten 22 Jahre, einschliesslich seiner (von Millionen von Katholiken begleiteten) Aufforderung an den Vatikan, das Dritte Geheimnis zu veröffentlichen.

           Jetzt, wo Papst Johannes Paulus II. die Veröffentlichung des Gehimnisses nach 40 Jahren vatikanischen Schweigens angeordnet hat, werden diejenigen, die Pater Gruner und sein Apostolat als "versponnen" oder "irrelevant" abgetan haben, gezwungen sein, die andauernde Lebendigkeit der Botschaft von Fatima, der dieser Priester sein Leben gewidmet hat, anzuerkennen. Sie werden sich auch mit des Papstes offensichtlicher eigenen Hingabe an Unsere Liebe Frau von Fatima als himmlischer Botin für unser Zeitalter abfinden müssen.

           Wie der hl. Thomas von Aquin in seiner Summa Theologiae lehrt, ist ein menschliches Gesetz unnütz und ungerecht, sofern es nicht für einen allgemeinen Standard sorgt, auf den sich alle Mitglieder einer Gemeinschaft bezüglich der Ordnung ihres Verhaltens verlassen können. "Denn wenn es soviele Regeln oder Massstäbe gäbe, wie es Dinge gibt, die geregelt oder gemessen werden müssen, so würden sie aufhören, von Nutzen zu sein, da ihr Nutzen doch darin besteht, auf viele Dinge anwendbar zu sein. Daher wäre ein Gesetz von keinem Nutzen, wenn es nicht über eine einzige Handlung hinausginge."

           Ein praktisches Beispiel genügt, um die Wahrheit in der Lehre des hl. Thomas über das menschliche Gesetz zu beweisen: Stellen Sie sich eine Autobahn mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h durch Verkehrszeichen vor. Ein Autofahrer, der mit 80 km/h unterwegs ist, wird von einem Polizeibeamten gestoppt und erhält einen Strafzettel. "Aber, Herr Inspektor, ich bin doch nur 80 gefahren," meint der Autofahrer. "Ja, ich weiss," antwortet der Polizeibeamte, "aber ich habe entschieden, für Sie kann die Höchstgeschwindigkeit nur bei 60 km/h liegen." Eine Höchstgeschwindigkeit, die nur für einen Autofahrer gilt, wäre offensichtlich kein Gesetz, sondern nur ein, den Gesetzesstatus vorgebender Amtsmissbrauch; und ein jeder Gerichtshof, der einen wegen Geschwindigkeitsübertretung ausgestellten Strafzettel unter diesen Umständen aufrecht erhielte, würde ebenso gesetzwidrig handeln.

           Ein Gesetz, wenn es ein Gesetz ist, muss sich an alle wenden. Sogar Gott selbst ist durch dieses Axiom der Gerechtigkeit gebunden: Am Jüngsten Gericht, wird Gott sicher nicht einigen armen Seelen verkünden, dass sie es unterlassen hätten, sich an sein elftes Gebot zu halten, das vorher nie geoffenbart und für den Rest der Menschheit nicht gegolten hatte.

           Dennoch fand sich Pater Gruner während der letzten fünf Jahre im ekklesiastischen Pendant der hypothetischen Situation des obengenannten Autofahrers. Tausende von anderen Priestern konnten ausserhalb der Diözese, in der sie inkardiniert worden waren, leben und arbeiten und dies in völliger Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht, nicht aber Pater Gruner. Zugeständnisse und Vereinbarungen, die für Priester auf jedem Kontinent normal sind, wurden in seinem Fall als illegal angesehen. Für ihn und nur ihn war die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.

           Am 14. Okotber 1998, in Ft. Erie, Ontario, Canada, erhielt P. Gruner von seinem Anwalt, Alan Kershaw, die Mitteilung, dass der Prozess, in dem ein Gesetz für einen Mann geformt wurde weiterging. Ein neuer Promotor Iustitiae, P. Frans Daneels, O.Praem., war auf seinen Fall angesetzt worden und hatte vor einigen Tagen ein 40-seitiges Dokument herausgegeben, das angeblich neue Fakten aufzeigte, die das Vorgehen gegen P. Gruner rechtfertigen sollten.

           Der "Förderer der Gerchtigkeit" brauchte fast fünf Monate, um sein "Votum" vorzubereiten, eine angeblich unparteiische Zusammenfassung des Falles P. Gruner. Es war bald evident, dass der Autor und das Dokument ganz und gar nicht unparteiisch, sondern P. Daneels als Partisan der Gegener von P. Gruner wirkte.

           Es gab auch ein 12-seitiges, von Carlo Martino, den die Kongregation für den Klerus als patronus, also als Anwalt in eigener Sache gestellt hatte, verfasstes, lateinisches Dokument.

           Kershaw warnte P. Gruner, dass die beiden Dokumente mit einer Einschränkung herausgegeben worden waren: P. Gruner könnte keine Kopien der Dokumente erhalten, es sei denn er unterschriebe zuerst einen schriftlichen Eid, sie beide geheim zu halten! Zunächst konnte P. Gruner nicht glauben, die Signatur würde es ernst meinen, aber die Auflage der Geheimhaltung wurde in einem Brief der Signatur bestätigt, der von niemand anderem unterschrieben war, als vom Promotor Daneels, der auch als Sekretär der Signatur tätig war! Der Promotor Justitiae hätte eigentlich eine neutrale Partei in dem Fall sein müssen, stattdessen unterschrieb er hier Briefe im Namen der Signatur. Dies glich beinahe einem Staatsanwalt beim Strafgericht, der gleichzeitig als Amtsdiener des Richters tätig wäre. Bei jedem weltlichen Gericht wäre ein solch eklatanter Interessenkonflikt verboten, in den vatikanischen Tribunalen aber war es offensichtlich ein normaler Tag im Büro.

           Daneels hatte sogar den Eid für P. Gruner schriftlich festgelegt, einschliesslich des Versprechens: "Ich werde auf keine wie immer geartete Weise, irgendwelche Informationen an Dritte weitergeben." P. Gruner verweigerte sofort den Eid, wobei er besonders bedachte, dass die Signatur bereits erlaubt hatte, dass das Dekret gegen P. Gruner von 1995 im Soul Magazine weltweit veröffentlicht wurde. Warum sollte die Geheimhaltung eine Einbahn sein? Nicht einmal ein weltliches Strafgericht würde den Angeklagten auffordern, einen Geheimhaltungseid zu schwören, bevor er eine Kopie der Anklageschrift ausgehändigt bekäme. Was wollten Daneels und die Signatur verbergen?

           Die Signatur hätte schwerlich behaupten können, dass die Geheimhaltungsforderung zu P. Gruners Gunsten wäre, wo doch schon ein voriges Dekret weltweit veröffentlicht worden war. Die unausweichliche Schlussfolgerung war: Die Signatur wollte sich nur selbst schützen, denn sie schätzte irgendetwas in diesen Dokumenten als für sich selbst höchst peinlich ein. P. Gruner würde bald herausfinden, dass die Signatur einen guten Grund hatte, eine Blamage zu befürchten.

           Da er sich weigerte einen Eid zu schwören, der ihn, aber nicht die Signatur zur Geheimhaltung verpflichten würde, war P. Gruner gezwungen, die Dokumente in der Anwesenheit seines Anwaltes zu lesen, ohne Kopien behalten zu dürfen. Dies bedeutete, dass Kershaw fast 10.000 km weit von Rom nach Kanada reisen durfte, um die Dokumente P. Gruner lange genug für die Niederschrift einiger Notizen vorzulegen, bevor er sie wieder nach Italien zurückbringen würde, wo sie offentlich hinter Schloss und Riegel aufbewahrt werden sollten. Bis dann Kershaw seine Angelegenheiten so weit regeln konnte, um eine Reise nach Kanada zu ermöglichen, blieben nur noch wenige Tage, 50 Seiten lateinischen Textes von Daneels und Martino zu übersetzen, zu verkraften und zu beantworten.

           Martinos Dokument war keine grosse Schwierigkeit, da es aus kaum mehr bestand, als zwölf Seiten unbegründeter Beleidigungen, die an die Hysterie grenzten, so auch das Folgende: "Alle Bischöfe, die über die Tätigkeiten P. Gruners bescheid wissen, würden einstimmig sagen, dass P. Gruner aus dem Schosse der katholischen Priesterschaft entfernt gehörte." Alle Bischöfe? Einstimmig? Und wie steht es mit den drei Bischöfen, die P. Gruner die Inkardination in ihren Diözesen angeboten hatten, einschliesslich des Erzbischofs von Hyderabad, der über P. Gruners Arbeit gesagt hatte:

           "Böse Mächte haben sich verschworen, ihr Werk der Liebe zu zerstören... Bürokratische Mächte können das Werk Gottes nicht ersticken." Entgegen Martinos Denunzierung, waren die Bischöfe, die am meisten von P. Gruners "Tätigkeiten" Bescheid wussten, sie selben, die ihn zu inkardinieren wünschten - im Schosse des Priestertums.

           In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Tenor des Vorgehens gegen P. Gruner, hatte Martino sich nicht die Mühe genommen festzustellen, warum P. Gruner "entfernt" werden sollte. Unterdessen beherbergte der "Schoss des Priestertums" unzählige offene Häretiker, Homosexuelle und Kinderschänder, welche weder "entfernt" worden waren, noch irgendwie für ihre Verbrechen gerügt worden waren.

           Soweit über Martino. Aber warum hatte die Signatur gestattet, dass ein solch peinlich unzulängliches Dokument als Verteidigung "kirchlicher Autorität" archiviert werden sollte? Die Antwort lag wahrscheinlich in der Tatsache, das Martino niemand anderer war, als der Bruder von Erzbischof Renato Martino, dem Beobachter des vatikanischen Staatssekretariates bei den Vereinten Nationen. Es waren 1989 "beängstigende Signale" des Staatssekretärs (und Druck von den Kardinälen Innocenti und Agustoni), die den Bischof von Avellino zuerst veranlasst hatten, auf P. Gruner Druck auszuüben. In den Jahren seit damals berichteten P. Gruner und sein Apostolat ständig über die Gefahren der Neuen Weltordnung, die immer mehr unter den Auspizien der UNO hervorging, einschliesslich des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC), der mit der Unterstützung von niemand geringerem als dem vatikanischen Staatssekretär entstanden war.

           Es war Erzbischof Martino, der öffentlich den neuen Supergerichtshof als grossen Fortschritt für die Menschenrechte gepriesen hatte, obwohl er die Macht haben würde, Katholiken jeglicher Nation zu verhaften und anzuklagen wegen vager Vergehen, die in seinen Statuten noch definiert werden müssen. Seit P. Gruners Rückkehr nach Kanada von den Treffen mit Kershaw, hatten die Autoren der Statuten des ICC bereits vorgeschlagen, dass Priester gezwungen werden müssten, das Beichtgeheimnis in ICC-Untersuchungen von "Verbrechen gegen die Menschheit" zu brechen. Es war ebenfalls angekündigt worden, dass der Vorsitz des ICC an den "Hochkommissar für Menschenrechte" der UNO gehen würde, eine Mary Robinson, vormalige Präsidentin von Irland und Abtreibungsbefürworterin. Der ICC entwickelte sich kaum zu jenem, von Erzbischof Martino gepriesenen Hort der Menschenrechte.

           Alarmierende Entwicklungen wie diese veranlassten das Apostolat, die ganze Verwicklung des Vatikans mit den Vereinten Nationen und ihrer Eine-Welt-Agenda zu kritisieren. Die Kritik konzentrierte sich unvermeidbarerweise auf den vatikanischen Staatssekretär und die Arbeit Erzbischof Martinos bei der UNO. Der Auftrag an Erzbischof Martino, die "kirchliche Autorität" zu verteidigen, schien daher kein Zufall.

           Das Dokument des Promotors Daneels würde sich in seiner Beantwortung als schwieriger herausstellen, einfach wegen seiner Länge. Daneels schaffte es, 40 Seiten springender, gewundener Gedankengänge auf Latein hervorzubringen, die ziellos von einem Punkt zum andren sprangen, um zum selben Punkt zurückzukehren. Dieses Dokument stellte die erste Bemühung der "kirchlichen Autorität" dar, den Anschein eines begründeten Falles gegen P. Gruner darzustellen. Bei näherer Überprüfung war dieser "Fall" allerdings nichts als eine grosse, von keinerlei Evidenz unterstützte Ansammlung von Banalitäten und Gerüchten in Vermischung mit deutlichen Sachirrtümern. So suggerierte Daneels zum Beispiel, dass P. Gruner in seiner Zeitschrift unehrlicherweise ein Leumundszeugnis seines Bischofs von Avellino veröffentlicht hätte, obwohl er wusste, dass der Bischof (unter Druck der Kongregation) die Rücksendung des Zeugnisses verlangt hatte. In Wahrheit wurde die fragliche Ausgabe der Zeitschrift veröffentlicht, bevor der Bischof die Rückgabe des Zertifikates verlangte oder P. Gruner den entsprechenden Brief erhalten hatte. Zudem wurde überhaupt keine Begründung für die Rückgabe des Zertifikates gegeben, ausser dass P. Gruner es als Beweis für seinen Leumund veröffentlicht hatte. Es war wohl kaum unangebracht, ein Leumundszeugnis für den Beweis guten Leumunds zu veröffentlichen.

           In einem weiteren Beispiel verwies der Promotor auf eine angebliche Anforderung an die kanadischen Bischöfe um "Informationen" über P. Gruner, so als wollte er vorgeben, dass die Bischöfe Beweise für Missetaten hätten. Und welche "Information" wurde besorgt? Offensichtlich keine, da da Dokument des Promotors es verabsäumte, irgendwelche Details zu nennen. Dennoch behauptete der Promotor, dass die Bischöfe verlangt hätten, dass P. Gruner seine "wahnsinnigen und schädlichen Aktivitäten" beende. Es überrascht nicht, dass der Promotor es völlig verabsäumt auszuführen, was denn nun eigentlich am Werk des Apostolates "wahnsinnig und schädlich" sei.Auf der anderen Seite hatten die kanadischen Bischöfe reichlich "wahnsinnige und schädliche" Akitivitäten in ihren eigenen Diözesen zu konfrontieren, wo die Skandale kinderschändlicher Priester mit beinahe metronomischer Regelmässigkeit auftraten.

           Das Dokument des Promotors gab zwei wichtige Dinge zu: Das erste war, dass er vorherige Promotor Iustitiae sich geirrt hatte, als er P. Gruner anklagte, den Erzbischof Arulappa betrogen zu haben, als er ihm sein Dekret der Inkardination von 1978 unter Bischof Venezia zur Zeit seiner Inkardination in Hayderabad zeigte. Jetzt wurde zugegeben, dass der "Betrug" nicht stattgefunden haben konnte, da P. Gruner ja nicht wissen konnte, dass die Kongregation später das Dekret als zurückgerufen erklären würde und das vor der Inkardination in Hyderabad. Übrigends hatte P. Gruner dem Erzbischof das Dekret überhaupt nie gezeigt.

           Der Promotor machte ein noch viel wichtigeres Eingeständnis: Um seinen Fall zu untermauern, unterschied der Promotor wenigstens zehn Eingaben durch die Kongregation und andere vatikanische Beamte, die ohne Wissen P. Gruners getätigt worden waren und ihm sein Einspruchsrecht nicht gewährten. Dies beinhaltete geheime Anweisungen, die P. Gruner Beschränkungen auferlegt hätten und ihn gezwungen hätten, vor einer weiteren Inkardination sein Apsotolat (besonders aber die Zeitschrift Fatima Crusader) aufzugeben, bevor ein weiterer Bischof ihn akzeptieren hätte können. Ebenso wurde eine weiterer geheimer "Beschluss" mit einer weiteren vatikanischen Kongregation erwähnt, von dem P. Gruner nie unterrichtet wurde und der sich in keiner offiziell veröffentlichten kirchlichen Akte findet. Der Promotor erklärte in keiner Weise die Natur dieses geheimen "Beschlusses." Ebenso wurde zum ersten Mal ein Brief erwähnt, den die Kongregation am 3. Jänner 1989 an den Nuntius in Kanada geschickt hatte, der die unglaubliche (und durch keine Fakten unterstützte) Anklage enthielt, P. Gruner hätte "die Weihe zum heiligen Priestertum gewaltsam erzwungen."

           Wie der Promotor somit offenbarte, war der Prozess geheimer Entscheidungen und Denunziationen noch viel weitreichender, als P. Gruner in Verdacht hatte. Er schrieb sofort an die Signatur und die Kongregation und verlangte Kopien der verschiedenen Briefe und Dokumente, die der Promotor enthüllt hatte. Sie wurden niemals geliefert.

           Im allgemeinen hatte des Promotors ganze pompöse Ansammlung von Nebensächlichkeiten wenig mit der eher einfachen Angelegenheit, die vorlag zu tun: Die unerhörte Einmischung des Vatikans in P. Gruners priesterliches Recht, sich unter einen wohlwollenden Bischof zu begeben und (wie jedes andere Mitglied der Kirche) an einem privaten Apostolat teilzunehmen, auch ohne die Formalität bischöflicher Approbation. In vier Jahren des Prozessierens, nicht viel mehr waren, als eine Travestie die den Anschein eines ordentlichen Rechtsprozesses geben sollte, hatte die "kirchliche Autorität" nicht einen einzigen Grund genannt, warum P. Gruner das nicht tun konnte, was andere Priester routinemässig weltweit betrieben. Auch der Promotor tat dies nicht. Dennoch musste man Daneels antworten, bevor erklärt würde, dass P. Gruner die Vorwürfe eingestanden hätte.

           Für zwei Wochen rund um die Uhr arbeitend, waren P. Gruner und wenigstens zwei Mitarbeiter imstande, eine 100seitige getippte Antwort auf das Dokument des Promotors vorzubereiten und an Kershaw in Rom zu senden, der es am 10. Dezember 1998 einreichte, buchstäblich eine halbe Stunde vor Ablaufen der Frist.

           P. Gruners Antwort widerlegte genauestens jede einzelne Unterstellung des Promotors (als auch diejenigen, die von anderen gemeldet wurden) und wies darauf hin, dass der Promotor es sogar unterlassen hatte, eine ordnungsgemässe Anklage gegen P. Gruner abzufassen, in der spezifiziert wurde und zwar in der vom Gesetz vorgesehenen Form, welches Gestz der Kirche P. Gruner denn verletzt hätte. Die Antwort bewies ausreichend, dass das Dokument des Promotors sachlich unbegründet und rechtlich ungültig war.

           Nachdem P. Gruners Antwort eingereicht war, wurde das Dokument des Promotors Daneels nie wieder durch die Signatur erwähnt. Obwohl die Signatur von P. Gruner gefordert hatte, Daneels innerhalb von wenigen Tagen zu antworten, würden fast neun Monate bis zur nächsten Äusserung der Signatur vergehen.

§

           Neun Monate, nachdem P. Gruners Antwort an Daneels eingereicht worden war, waren die Vorbereitungen des Apostolates für die vierte internationale Bischofskonferenz, die in Hamilton, Ontario, vom 11. bis 17. Oktober 1999 abgehalten werden sollte, fast abgeschlossen. In wenigen Tagen würden sich Erzbischöfe, Bischöfe, Priester und Laien versmameln, um die Botschaft von Fatima zu betrachten und zwar in Relation zu einer Welt, deren Zersetzung sich seit der dritten Fatima-Konferenz in Rom 1996 nur beschleunigt hatte.

           Im Herbst 1999 wurden Katholiken in Ost-Timor von muslimischen Fanatikern massakriert, Missionare wurden von Hindu-Nationalisten in Indien ermordet und Russland hatte es nicht nur verabsäumt, jegliches Zeichen von Bekehrung zu zeigen, sondern fuhr in seinem raschen materiellen und spirituellen Verfall fort (während sich die Militärmacht weiter ausdehnte). Seit 1996 war es nur deutlicher geworden, dass die pan-religiöse "Zivilisation der Liebe," die von vatikanischen Beamten gefördert wurde, nichts anderes war, als die gleiche pan-religiöse Utopie, die der heilige Pius X. schon in Notre Charge Apostolique als eine, den katholischen Glauben unterwandernde Verirrung verurteilt hatte. Dennoch fuhr der Vatikan fort mit seinen Vorbereitungen für einen weiteren Weltgebetstag für den Frieden im Oktober mit den "Repräsentanten der grossen Weltreligionen." Dieses Mal würde das Gebetstreffen im Vatikan selbst stattfinden, gefolgt von einer pan-religiösen Buskolonne in das erdbebengeschädigte Assisi, dem Ort des ersten Weltgebetstages für den Frieden.

           Am 1. Oktober 1999, zwei Wochen vor der Bischofskonferenz in Hamilton, begann die Europäische Bischofssynode in Rom mit der Publikation eines "Arbeitsdokumentes." Die offenen Eingeständnisse der Synode hätte man als pessimistisch und "bischofbeleidigend" verurteilt, wären sie im Fatima Crusader in einem Artikel gestanden. Die Synode erkannte, dass die scheinbar ermutigenden Ereignisse seit dem "Fall des Kommunismus," einschliesslich dem Abriss der Berliner Mauer, sich als "schwache Hoffnungen und Enttäuschungen" herausgestellt hatten. Wie einer der Kommentatoren beobachtete, sah sich die Synode mit der Wirklichkeit konfrontiert, dass das moralische Gewissen des post-kommunistischen Europas, "im Osten und im Westen zerböckelt war und dem Konsumismus, der Gewalt und der Sinnlosigkeit Raum machte... während die Kirche immer furchtsamer, abstrakter und sentimentaler in ihren Worten und Zeugnissen wurde" (Zenit News Agency Report, 3.9.99).

           Aber die vorgeschlagene Lösung der Synode für diese etwas spät zugegeben Krise, war wieder nur ein grosser Klumpen des selben abstrakten und sentimentalen Breis, über den sich die Synode beschwert hatte: "Um eine sich erweiternde Kluft zwischen privatem Gewissen und öffentlichen Werten, welche die Existenz des europäischen Individuums und das Zeugnis der Kirche aushöhlt, zu überbrücken, schlägt dieses Arbeitsdokument... Personalismus in seinem Verhältnis zur Gemeinschaft, Familie, Jugend und Solidarität vor."

           Personalismus? Solidarität? Was ist mit dem uralten Rezept gegen sozialen Verfall, gemeinhin bekannt unter dem Namen Katholischer Glaube? Wo ist die einfache Wahrheit, dass die Verletzung von Gottes Gesetz durch die persönliche Todsünde und nicht ein Mangel an "Solidarität" die Hauptursache für Europas tödlichen Verfall ist? Was ist mit der Wiederherstellung des Christentums? Was ist mit Fatima?

           Die Europäische Synode hatte nur aufgezeigt, warum es eine Fatimakonferenz in Hamilton und ähnliche Konferenzen weltweit geben musste: die Kirche verlor ihre Glaubwürdigkeit, denn zuviele ihrer Prälaten hatten das eigentliche Vokabular des Glaubens verloren. Genau deswegen hatte die Gottesmutter ihren himmlischen Unterricht in Fatima abgehalten.

           Natürlich war es völlig vorhersehbar, dass P. Gruner nur wenige Tage vor der Oktober 1999 Konferenz in Hamilton per Post etwas erhalten würde, was aussah, wie das endgültige Dekret der Signatur in seinem Fall. Noch war es überraschend zu lesen, schon wieder, dass dem Fall eine Annahme für eine Diskussion von allen Richtern des Tribunals verweigert worden war. Am Ende des Dokumentes fand sich die gleiche abschliessende lateinische Phrase, die sich in allen Dekreten der Signatur am Ende eines Falles findet: manifeste quolibet caret fundamento: offensichtlich jeglichen Grund entbehrend. Merkwürdigerweise benötigte die Signatur 26 Seiten dichten Lateins, um zu erklären, warum es überhaupt keinen Sinn für P. Gruners Rekurs gab.

           Das Dekret wurde von fünf Prälaten unterzeichnet, auch von Erzbischof Zenon Grocholewski, der Kardinal Agustoni als Präfekten der Signatur abgelöst hatte. Das war der selbe Erzbischof Grocholewski, der zwei Jahre davor dem Kanonisten Franco Ligi frei zugegebn hatte, dass P. Gruners Fall wirklich nichts mit der Inkardination in dieser oder jener Diözese, sondern mit dem "was er sagt, er verursacht Spaltungen." Mit anderen Worten, der Präfekt des selben Tribunals, das sich mit der Annahme von P. Gruners Fall beschäftigte, hatte zugegeben, dass die Verfahren nur ein Vorwand waren für das gewünschte Resultat: einen Priester zum Schweigen zu bringen, der sonst nicht zum Schweigen zu bringen war. Was bedeuteten schon die einzelnen Tatsachen und Umstände, wenn die Verfahren nur ein Vorwand waren? P. Gruner würde nach Avellino zurückgeschickt werden, um ihn zum Schweigen zu bringen und das war es dann. Es wurde keine Anhörung vor dem vollen Tribunal benötigt, denn eine Anhörung konnte unmöglich den festgelegten Ausgang ändern.

           Erstaunlicherweise gab die Signatur in ihrem letzten Dekret ihre Indifferenz bezüglich der Fakten zu und sogar die offensichtlichen Gründe, auf denen die Bescheide gegen P. Gruner beruhten:

           "Man muss vorsichtig unterscheiden zwischen den angefochtenen Bescheiden und den dafür vorgebrachten Gründen. Selbst wenn es in der Darlegung der Fakten und Begründungen Irrtümer geben sollte, so können die Bescheide dennoch gerecht und legitim sein."

           Mit anderen Worten, die Bescheide gegen P. Gruner waren "gerecht und legitim," selbst wenn sie auf Irrtümern über Tatsachen und Begründungen beruhten? Wichtig war nur das Resultat. So erklärten die fünf Mitglieder der Signatur – "nur Gott vor den Augen habend" – wie das Dekret über den Unterschriften erklärte.

           Diese Äusserung war ein implizites Eingeständnis, dass die Fakten der Kongregation falsch waren, wie P. Gruner in seinen verschiedenen Rekursen bewiesen hatte. Nun erklärte die Signatur, dass die Bescheide der Kongregation aufrecht bleiben würden trotz der Irrtümer, da sie de facto sich nicht um die Tatsachen, sondern nur die Resultate kümmerte.

           Aber wie konnte ein Bescheid gerecht und legitim sein, wenn er nicht auf Tatsachen beruhte? Die Anwendung des Gesetzes dreht sich immer um die genaue Bestimmung der Fakten, wenn ein Richter sich in der Nachforschung der Tatsachen irrt, so wird ein irriger Bescheid notwendigerweise folgen. Die Feststellung der Signatur war gleichbedeutend mit der Behauptung, dass eine Verurteilung für Schnellfahren mit 140 km/h auch dann "gerecht und legitim" wäre, wenn die Evidenz aufzeigte, dass der verurteilte Autofahrer nur mit 70 km/h gefahren war.

           Weiterhin, wenn die Rechtspflege in der Kirche nicht auf den Fakten eines Falles beruhte, wozu brauchte man dann überhaupt Tribunale? Irgendein Prälat könnte einfach ein Dekret herausgeben, basierend auf seinem Sinn, was das "gerechte und legitime" Resultat sein sollte und dies ohne jede Referenz auf Tatasachen. Dies ist genau, was P. Gruner widerfuhr, allerdings war die Vortäuschung der korrekten Erörterung und Überprüfung der Fakten bislang aufrecht erhalten worden.

           Da die Signatur nicht weiter an einer Tatasachengenauigkeit im Falle P. Gruners interessiert war, ersparte sie sich auch jegliche Betrachtung der vom Promotor Iustitiae vorgebrachten Angelegenheiten.

           Dieses definitve Dekret befasst sich absichtlich nur mit jenen Angelegenheiten, die strikt die Materie selbst betreffen. Was die, in diesem Dekret nicht behandelten Angelegenheiten angeht, so wäre auf keinen Fall zu schliessen, dass die Meinung von Hochwürden Gruner über diese nicht behandelten Materien durch Schweigen bestätigt würden.

           Hier bezog sich die Signatur offensichtlich auf P. Gruners 100-seitige Antwort an Daneels. Das Tribunal hatte plötzlich entschieden, dass die in der Antwort angesprochenen Angelegenheiten nicht "strikt die Materie selbst" betrafen. Wenn dem so gewesen wäre, warum hatte die Signatur dan voresrst Daneels beauftragt, 40 Seiten Latein über genau diese Angelegenheiten zu schreiben?

           Die Signatur wollte klarerweise nicht in den Treibsand einer versuchten Verteidigung von Daneels Dokument steigen. Dennoch weigerte sich die Signatur zuzugeben, dass P. Gruner Daneels widerlegt hatt: "... so wäre auf keinen Fall zu schliessen, dass die Meinung von Hochwürden Gruner über diese nicht behandelten Materien durch Schweigen bestätigt würden." Statt die Unterstellungen anzusprechen, die ihr eigener "Promotor der Gerechtigkeit" hervorgebracht hatte, um gründlich widerlegt zu werden, flüchtete sich die Signatur in die allgemeine Verneinung, dass P. Gruner in irgendetwas recht haben könnte.

           Bei einem weltlichen Gericht, liegt die Beweislast beim Ankläger, der beweisen muss, dass seine Anklagen wahr sind. Wenn der Angeklagte aufzeigt, dass die, gegen ihn vorgebrachte Evidenz falsch ist, dann kann der Ankläger nicht einfach im Schweigen verharren. Er muss eine Widerlegung produzieren, oder die Anklage einstellen. Aber die Richter der Signatur fühlten sich offensichtlich nicht durch diese Grundnorm der Gerechtigkeit verpflichtet.

           Mit dem beweis konfrontiert, dass Daneels Anklagen gegen P. Gruner falsch waren, verharrte die Signatur im Schweigen, bot keinen Gegenbeweis an und versicherte dann, dass ihr Schweigen nicht bedeutete, P. Gruner wäre gerechtfertigt. Sogar bei einem weltlichen Gericht würde dies als schwere Amtspflichtsvernachlässigung angesehen. Im höchsten Tribunal der Kirche war es unentschuldbar.

           Nachdem sie sich von jeder wirklichen Analyse der Fakten dispensiert hatte, schlug die Signatur nun eine mininmalistische Version des Falles gegen P. Gruner vor: der einzige Grund für P. Gruners Rückkehr nach Avellino nach einer erlaubten Abwesenheit von sechzehn Jahren, war die Notwendigkeit, seine "condicio irrgeularis" zu korrigieren, wie in einer wichtigen lateinischen Phrase der Zustand der Irregularität bezeichnet wird. Diese "condicio irregularis" bestand in P. Gruners Residenz ausserhalb der Diözese seiner Inkardination, während er ein Apostolat leitete – ein Arrangement, das sich nicht von dem andere Priester rund um den Erdkreis unterschied.

           Nach Jahren des Prozessierens und tausender vergeudeter Stunden, war diese Behauptung der "condicio irrgeularis" alles, was von dem Fall gegen P. Gruner übrig blieb. Daneels völlig unglaubwürdige Anschuldigungen waren verworfen. Ebenso verworfen waren die vagen und niemals spezifizierten Anschuldigungen des "Skandals" und der "Ausschreitungen," auf denen der Bischof von Avellino angeblich sein ursprüngliches Dekret vom 31. Jänner 1994, das P. Gruner zum ersten Mal zur Rückkehr nach Avellino aufforderte, aufgebaut hatte. Die Signatur gab nun im Stillen zu, dass die "kirchliche Autorität" nie irgend eine Evidenz für "Skandale und Ausschreitungen" hatte. Die Anklage war nur ein leerer Vorwand, um P. Gruner nach Avellino zurückzurufen.

           Wie stand es aber nun mit P. Gruners "irrgulärem Zustand," was immer das hiess?

           Zunächst einmal enthält das Kirchenrecht keinen Hinweis auf das angebliche Vergehen der "condicio irregularis." Die Phrase scheint nicht einmal unter den Canones, die die Rechte und Pflichten der Kleriker regeln auf. Während ein Priester sich einer bestimmten Irregularität schuldig machen kann, aufgrund eines schweren Vergehens gegen den Glauben und die Moral – wenn zum Beispiel der Priester nach der Weihe versuchte zu heiraten –, konnte keine solche Amklage gegen P. Gruner gerichtet werden, dessen Moral und doktrinäre Redlichkeit überhaupt nie in Zweifel gezogen worden waren. Ein Priester ist entweder des Vergehens gegen ein Kirchengesetz schuldig oder er ist es nicht. Die Phrase der "condicio irregularis" hat keine kirchenrechtliche Bedeutung. Dies gab nicht mehr Sinn als die Anklage des "irregulären Fahrens" gegen einen Autofahrer, der gegen keine Verkehrsvorschrift verstossen hatte.

           Die korrekte Fragestellung im Falle P. Gruners war daher nicht, ob seine "condicio irregularis" wäre, sondern, ob er sich eines Vergehens gegen ein Gesetz der Kirche schuldig gemacht hatte, indem er in Kanada residierte und ein Apostolat führte. Gemäss den Gesetzen, die für jeden anderen Priester in der katholischen Kirche gelten, hätte die Antwort verneinend ausfallen müssen.

           Zunächst einmal machte der, von Papst Johannes Paulus II. 1983 veröffentlichte Kodex des Kirchenrechtes klar, dass jeder Priester ausserhalb der Diözese seiner Inkardination residieren dürfte, vorausgesetzt er hatte die Erlaubnis seines Bischofs:

           Canon 283, § 1: Kleriker dürfen... sich aus ihrer Diözese für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht entfernen.

           P. Gruner hatte nicht nur die vermutete Erlaubnis seines Bischof, sich ausserhalb der Diözese von Avellino aufzuhalten, sondern auch die formelle schriftliche Erlaubnis durch Bischof Venezias Dekret von 1978. Tatsächlich hatte der Bischof von Avellino P. Gruner jegliche kanonische Pfarrmission verweigert, da er den obskuren örtlichen Dialekt nicht sprechen konnte. Wegen dieser Sprachbarriere war es ihm nicht erlaubt gewesen, Beichte zu hören und nicht einmal zu predigen, es sei denn schriftlich und nach vorheriger Approbation. Der einzige Grund, warum P. Gruner überhaupt in Avellino geweiht worden war, war, um in die englischsprachige Franziskanerkommunität in Frigento in Italien eintreten zu können. Als diese Kommunität nicht so zustande kam, wie er dies erwartet hatte, war er (trotz eifrigem Suchens) nicht imstande, eine englischsprachige franziskanische Kommunität zu finden, die sich ein Marienapostolat leisten konnte. Eines der weiteren Problem, auf das er stiess, war, dass keine der franziskanischen Kommunitäten, die er untersuchte, ihm garantierten konnte, dass er nicht gezwungen sein würde, das Allerheiligste in die Hand auszuteilen – eine Praxis die er aus seinem Gewissen heraus als Sakrileg ansehen musste.

           Unter diesen Umständen war Bischof Venezia nur allzu froh, P. Gruner die Residenz aussehalb der Diözese von Avellino zu gestatten, und dies ohne Kosten für die Diözese. Daher hatte P. Gruner auch den Canon 283 durch seine Residenz in Canada nicht verletzt; im Gegenteil, der Canon erlaubte diese Regelung.

           Wie stand es nun mit P. Gruners Beteiligung an dem Apostolat? War das nicht "irrgeulär" ? Kaum. Der Kodex des Kirchenrechtes von Johannes Paulus II., machte es ebenso klar, dass jedes Mitglied der Gläubigen das natürliche – also von Gott gegebene – Recht hat, private Vereinigungen mit anderen Katholiken für diverse apostolische Werke zu gründen:

Canon 299

           Canon 299, § 1: Den Gläubigen ist es, unbeschadet der Bestimmungen des can. 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffenen Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298, § 1, genannten Ziele zu verfolgen.

Canon 298

           Canon 298, § 1: In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamen Bemühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heisst Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.

           Zudem noch, während diese privaten Vereinigungen von der kirchlichen Autorität approbiert werden können, ist so eine Zustimmung nicht erforderlich, sintemal das Naturrecht, sich mit anderen zu verbünden von Gott kommt und nicht von der bischöflichen Erlaubnis.

           Canon 299, § 2: Vereine dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden.

           Haben Priester das das gleiche Recht der Laien, an privaten Vereinen teilzunehmen? Der Kodex des Kirchenrechtes erlaubt darüber keinen Zweifel.

Canon 278

           Canon 278, § 1: Die Weltkleriker haben das Recht, sich mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind, zusammenzuschliessen.

           Ein "Weltkleriker" ist ein Diözesanpriester oder sonstiger Priester, der in der Welt lebt und nicht durch ein spezielles Gehorsamsgelöbnis dem Oberen eines religiösen Ordens, wie die Dominikaner oder Franziskaner (denen beizutreten P. Gruner berechtigterweise abgelehnt hatte), unterstellt ist. Priester, die einem Orden angehören, opfern freiwillig ihr Naturrecht der Zusammenschliessung mit Gruppen ausserhalb des Ordens und benötigen für solche Zusammenschliessungen eine besondere Erlaubnis. P. Gruner aber gehörte keinem solchen Orden an. Er war unbestreitbar ein "Weltkleriker," der das gleiche Recht behielt, wie alle anderen Weltpriester, darunter das Recht, privaten Vereinen Gläubiger beizutreten oder sie zu gründen.

           Im Anschluss daran beruhte P. Gruners Teilnahme an dem Apostolat auf der Empfehlung eines katholischen Bischofs der Ostkirche, der der geistliche Berater des Apostolates war und dem Vostand vorgeschlagen hatte, einen Priester in diesen Vorstand aufzunehmen. Tatsächlich erhielt P. Gruner anlässlich seiner Ernennung in den Vorstand des Apostolats, die schriftlichen Glückwünsche und einen Segen von niemand geringerem als dem persönlichen Sekretär Papst Johannes Paulus des II. Dem waren zwei päpstliche Segen (1990 und 1993) gefolgt, und zwar vom Papst selbst! Die Signatur würde dies als blosse leere Höflichkeiten abtun.

           So war es offensichtlich, dass, in jedem rechtlichen Sinne, nichts "irregulär" war im "Zustand" P. Gruners: Er hatte die Erlaubnis des Bischofs, in Kanada zu leben, ebenso das Naturrecht, sich in privaten Vereinen ohne bischöfliche Zustimmung zu betätigen. Im Lichte dieser Tatsachen und der Rechtslage, war die Anklage der "condicio irregularis" von seiten der Signatur, um deren Phrase zu gebrauchen, "offensichtlich ohne jegliche Grundlage."

           Dies aber hätte geheissen, davon auszugehen, dass die Signatur Tatsachen und Gesetze, so wie sie waren, akzeptieren würde. Im letzten Dekret der Signatur, allerdings, wurden die Tatsachen und Gesetze ergänzt, um für das vorausbestimmte Resultat geeignet zu sein.

           Das Recht P. Gruners, ausserhalb der Diözese Avellino zu residieren ansprechend, hatte die Signatur jetzt – zum ersten Mal in den ganzen Prozessen – entschieden, dass Bischof Venezias Dekret von 1978 "in keiner Weise besagt, dass P. Gruner die Erlaubnis erhielt, ausserhalb der Diözese Avellino zu residieren, angesichts dessen, dass der Bischof nichts anders erwartet hatte, als die Anfrage um eine Inkardination ad experimentum." Mit anderen Worten behauptete die Signatur nun, dass der Bischof P. Gruner die Erlaubnis, in Kanada zu leben, nur gegeben hatte, wenn ein anderer Bischof ihn ad experimentum formell inkardinieren würde.

           Diese erstaunliche Behauptung war Bischof Venezia selbst nie in den Sinn gekommen – oder sonst jemandem, seit dieses Dekret 21 Jahre davor erlassen worden war. Nicht einmal die Kongregation für den Klerus hatte in ihrer ständigen Verfolgung P. Gruners diese Position eingenommen. Nun aber hatte die Signatur in ihrem endgültigen Dekret, gegen das es keinen Einspruch mehr gab, bequemerweise eine völlig neue Position eingenommen, auf die P. Gruner nicht antworten würde können. Eine Überprüfung des Dekretes von Bischof Venezia bewies, dass die neue Interpretation durch die Signatur reine Erfindung war:

           Sollte Bischof Paul Reading Ihrer Bitte [um Inkardination in der Diözese Hamilton] nicht entsprechen können, dann können Sie meinen Brief jederzeit einem anderen Bischof vorlegen, der Sie gemäss dem vorliegenden Kirchenrechtsbuch in seine Diözese aufnehmen kann.... Ich hoffe, dass diese, meine Entscheidung Ihren Erwartungen entspricht und Ihre Lage in meiner Diözese Avellino klären kann.

           Nirgendwo suggeriert dieses Dekret auch nur, dass P. Gruners Erlaubnis, ausserhalb der Diözese Avellino zu leben davon abhing, dass ein Bischof ihn zuerst aufnehmen würde. Im Gegenteil, das Dekret anerkennt ausdrücklich, dass Bischof Reading P. Gruner nicht akzeptiert hatte und ihn möglicherweise niemals aufnehmen würde, dass dies aber ein anderer Bischof in unbestimmter Zukunft tun könnte. Währenddessen könnte P. Gruner diese Dekret "jederzeit vorlegen," um die Inkardination zu erreichen, und er hätte offensichtlich das Recht, in Kanada zu verbleiben, wohin ihm auch dieses Dekret aus Avellino geschickt worden war. Ein weiteres kleines, aber aussagereiches Detail kam durch das Studium des Dekretes von 1978 zutage: Obwohl Bischof Reading der Bischof von Hamilton, Ontario war, war das Dekret an P. Gruner in Montreal, Quebec, geschickt worden, wohin sich P. Gruner mit Erlaubnis begeben hatte. Alleine diese Tatsache widerlegte die Behauptung, dass P. Gruner die Erlaubnis erhalten hatte, nur wo ein kanadischer Bischof ihn akzeptiert hatte zu residieren.

           Nachdem die Signatur sich nun davon entbunden hatte, ein Urteil erst dann zu erlassen, nachdem die Fakten geklärt wären, unterliess es das jüngste Dekret auch (neben anderen entscheidenden Fakten), einen Brief von Bischof Venezias Nachfolger, Bischof Piero an P. Gruner mit dem Datum vom 11. November 1989 zu erwähnen. Dieser Brief erwähnt "die Erlaubnis, in Kanada zu bleiben, die mein Vorgänger Mons. Pasquale Venezia Ihnen gegeben hat," und droht diese Erlaubnis zurückzunehmen, falls P. Gruner keinen anderen Bischof fände – eben jene Anweisung, die auszuführen die Kongregation für den Klerus P. Gruner unmöglich gemacht hatte, indem sie wohlwollende Bischöfe heimlich Zwang, ihre Angebote der Inkardination zurückzunehmen.

           Die "Erlaubnis in Kanada zu bleiben," von Bischof Piero anerkannt, resultierte auch aus den sechzehn Jahren schriftlicher Korrespondenz und persönlicher Konversation zwischen P. Gruner und dem Bischof von Avellino, während nichts davon in dem jüngsten Dekret der Signatur erwähnt wurde.

           Während also 1989 der Bischof von Avellino ausdrücklich auf die lange gegebene Erlaubnis für P. Gruner, in Kanada zu verweilen, Bezug nahm, behauptete die Signatur 1999 plötzlich, dass der Bischof diese Erlaubnis nie gegeben hatte. Mit dieser Handlungsweise widersprach die Signatur nicht nur all der Evidenz, sondern sogar dem, was die Signatur selbst zuvor festgestellt hatte. In ihrem Dekret vom 20. Jänner 1998, in dem die Signatur P. Gruner der Rekurs gegen die erste Aufforderung, nach Avellino zurückzukehren verweigert wird, konzedierte die Signatur, dass P. Gruner seit 1978 die Erlaubnis hatte, in Kanada zu leben, behauptete aber, dass die Erlaubnis im November 1989 zurückgezogen, am 8. April 1990 "erneuert" und am 18. Juli 1990 endgültig zurückgezogen worden war. Auch diese Feststellung war falsch: (Es gab vor dem 31. Jänner 1994 keinen Versuch, die Erlaubnis zurückzuziehen) Aber es wurde wenigstens anerkannt, dass die Erlaubnis, in Kanada zu residieren wenigstens überhaupt existiert und mehr als zehn Jahre lang weiterexistiert hatte.

           So behauptete die Signatur von 1998, dass P. Gruner die Erlaubnis in Kanada zu residieren vom 5. Juni 1978 bis zum 15. November 1989 und erneut vom 8. April 1990 bis 18. Juli 1990 hatte, aber die Signatur von 1999 sagte, dass es so eine Erlaubnis nie gab. Die Signatur hatte deutlich ihrer eigene Version der Fakten widersprochen.

           Ein aufmerksamer Beobachter dieses Falles würde diesen Widerspruch für sehr verdächtig halten: Hätte die Signatur einfach weiterhin behauptet, dass P. Gruners Erlaubnis, in Kanada zu residieren, im Juli 1990 "widerrufen" worden wäre, dann wäre das Dekret von 1999 mit dem von 1998 in Einklang gewesen. Warum ging sie im nächsten Dekret so weit zu behaupten, dass es überhaupt nie eine Erlaubnis gegeben hatte? Was erwartete sich die Signatur von einer Selbstwiderlegung, die noch dazu unnötig war, um das gewünschte Resultat zu erreichen? Die Antwort auf diese Frage könnte nur jemandem einleuchten, der mit der jüngsten Entwicklung eines Rechtsstreites in Kanada vertraut ist.

           Damals im Juni 1990 veröffentlichte der Vizekanzler der Erzdiözese Toronto, Mons. A. McCormack, eine "Klarstellung" im Bulletin der Erzdiözese, das feststellte, u. a., dass P. Gruners Status "irregulär" wäre, – der jetzt von der Signatur verwendeten Redewendung erstaunlich ähnlich – und dass kein Katholik dem Apostolat spenden sollte. Aber nur zwei Monate vorher, hatte der Bischof von Avellino P. Gruner in Kanada ein Leumundszeugnis als Priester übersandt. McCormacks Anklage des "irregulären Status" war daher nachweislich falsch. "Irreguläre" Priester erhalten keine Leumundszeugnisse von ihren Bischöfen. McCormacks "Klarstellung" wurde in der Presse Nordamerikas veröffentlicht und rüttelte am Vertrauen der Spender und verursachte grossen Schaden für das Apostolat. Nachdem McCormack sich weigerte, seine offensichtlich falschen Behauptungen zurückzunehmen, gestatteten die Direktoren des Apostolats die Einreichung einer Verleumdungsklage zum Schutze des guten Namens – eine, mit der katholischen Moraltheologie im Falle eines, den Widerruf verweigernden Verleumders, völlig übereinstimmende Handlung.

           Im August 1999 bezeugte P. Gruner in dieser Klage eine Aussage unter Eid. Zu diesem Zeitpunkt war McCormack durch eine Beförderung in den Vatikan belohnt worden. P. Gruner bezeugte, dass im Juni 1990 (das Datum in McCormacks "Klarstellung") sein Stand nicht "irregulär" sein hätte können, denn er hatte Bischof Venezias Erlaubnis, in Kanada zu leben und der Nachfolger des Bischofs hatte ihm erst im April 1990 ein priesterliches Leumundszeugnis gewährt. Nach P. Gruners Aussage war es klar, dass McCormack wirklich ein Urteil wegen Verleumdung riskierte.

           Diesen Fakten gemäss, schienen bestimmte Schlussfolgerungen nur wahrscheinlich: McCormack (oder sonst jemand im Vatikan) hatte die Niederschrift der Aussage P. Gruners gelesen und erkannt, dass P. Gruner in der Verleumdungsklage den Vorteil hatte. Daher, um McCormack, der nun ein vatikanischer Beamte war zu beschützen, musste P. Gruners Status 1990 irgendwie durch die Signatur als "irregulär" bezeichnet werden. Dies konnte erreicht werden, indem man behauptete, dass P. Gruner nie die Erlaubnis hatte, in Kanada zu leben, womit sein Status von vorneherein irregulär gewesen wäre. Dann könnte McCormack – neun Jahre nach dem Ereignis – behaupten, dass seine Anklage des "irregulären Status" 1990 nach allem doch "wahr" wäre, da doch der höchste Gerichtshof der Kirche es so sagte.

           Dies würde das Erscheinen des kanonisch sinnlosen und neuen Konzeptes des "irregulären Zustandes" im jüngsten Dekret der Signatur erklären; diese Sprache imitierte ja McCormacks Phrase vom "irregulären Status." Das würde auch erklären, warum das Dekret mit dem Juli datiert war, obwohl es nicht vor September veröffentlicht wurde. Hätte man dem Dekret ein Septemberdatum gegebn, dann wäre es all zu offensichtlich geworden, dass es geschrieben worden war, um McCormack zu helfen, mit der Zeugenaussage P. Gruners im August fertig zu werden. Daher wurde das Dekret in den Juli zurückdatiert, bevor es zu der Zeugenaussage gekommen war.

           Dies soll mitnichten den Eindruck geben, dass alle fünf Prälaten, die das Dekret unterschrieben, wissentlich in diese Täuschung verwickelt waren. Es war sehr gut möglich, dass sie ein Dekret unterschrieben, das von jemand anderem vorbereitet worden war (vielleicht Grocholewski), ohne es sorgfältig gelesen zu haben, wohl dem neulich ausgesprochenen Prinzip der Signatur folgend, dass die Genauigkeit der Fakten nicht so wichtig ist, solange das Resultat "gerecht und legitim" ist.

           Nun, nachdem die Signatur die Fakten revidiert hatte, um P. Gruners Aufenthaltserlaubnis in Kanda von 1978 aufzuheben, was würde sie über seine Beteiligung an dem Apostolat sagen?

           Wenngleich sie nicht verneinte, dass Canon 278 das Naturrecht von Weltpriestern wie P. Gruner, sich mit anderen in in privaten Apostolaten zusammenzuschliessen, garantierte, so zitierte die Signatur dennoch Canon 278, § 3, welcher besagt: "Die Kleriker haben von der Gründung oder der Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können."

           Wie konnte ein, Unserer Lieben Frau von Fatima gewidmetes Apostolat möglicherweise mit den Pflichten des Priestertums unvereinbar sein? Die Signatur gab keine Erklärung ab. Im Gegenteil, zum ersten Mal in den ganzen Prozessen hatte die Signatur tatsächlich zugegeben, dass das Apostolat selbst legitim war:

           Mit dem Grund der Klarstellung muss festgestellt werden, dass wir hier nicht mit der Legitimität des privaten Vereins zu tun haben, sondern nur was den Stand des Hochwürden Gruner betrifft.

           Wenn die Legitimität des Apostolates zugegeben wurde, wenn zugegeben wurde, dass die Kirche dafür keine Erlaubnis forderte, wie konnte dann P. Gruners Beteiligung daran mit dem Priesterstand unvereinbar sein? Um genau zu sein: Wie konnte die legitime Apostolatstätigkeit eines Priester den "irregulären Zustand" begründen?

           Hier bot die Signatur eine weitere Nicht-Antwort an: "Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt, dass Priester... Mitarbeiter des Bischofs im Dienste Christi sind... Die Inkardination wird seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil besonders verstanden als Eingliederung in eine Teilkirche (Diözese) und das Presbyterium (Priestertum) mit dem Dienst der selben Kirche unter der Leitung ihres Hirten..." Ja, na und? All das war auch vor dem Konzil wahr, aber es war ebenso wahr, dass Priester sa Naturrecht haben, sich in Apostolaten ohne bischöfliche Erlaubnis zu betätigen, und dass die Signatur die Legitimität von P. Gruners Apostolat in Frage stellte.

           Die Signatur hatte diese offentsichtlichen Einsprüche vermieden, indem sie einfach auf ihrem ipse dixit beharrte, dass ein zugegebenermassen legitimes Apostolat irgendwie mit der Inkardination unvereinbar war "seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil." Aber es war der Papst und nicht die Signatur, der die Autorität hatte, die sogenannte Lehre des Zweiten Vatikanums über die Inkardination zu interpretieren und durchzusetzen. Der Papst hatte diese Autorität gebraucht, als er Canon 278 promulgierte, der das Recht der Priester, private Vereine von Gläubigen zu gründen und ihnen beizutreten garantierte, umsomehr, wenn es sich um zugegebenermassen legitime Vereine handelte.

           Als ob dies noch nicht ausreichte, um P. Gruners Position zu halten, so hatten auch noch drei Bischöfe P. Gruner die Inkardination mit der Erlaubnis, sein Werk in Kanada fortzusetzen, angeboten, eben weil sie es als Dienst an ihrer eigenen Teilkirche ansahen. Tatsächlich diente P. Gruner bereits der "Teilkirche" von Hyderabad, indem er ein Waisenheim baute und die Waisen mit den mitteln des Apostolates unterstützte und indem er Marianische Pilgerfahrten leitete, die bereits zigtausende mögliche Hindu-Konvertiten angezogen hatten, und zwar in der Verehrung der Jungfrau Maria, gefördert durch die päpstlich gesegnete Statue der seligen Pilgerjungfrau. Dies war mit ein Grund, warum Erzbischof Arulappa sich veranlasst sah, P. Gruner ein Dekret der Inkardination auszustellen für die Fortführung dessen was der Erzbischof selbst "Gottes Werk" genannt hatte. Der selbe Erzbischof war der erste Unterzeichner des Offenen Briefes an den Heiligen Vater im Protest gegen die schlechte Behandlung P. Gruners. Offensichtlich erkannte Erzbischof Arulappa in P. Gruner genau die, von seiner Diözese benötigte Art "Mitarbeiter" im Einklang mit der "Lehre des Zweiten Vatikanums" über die Inkardination.

           Wenn nicht weniger als drei Bischöfe das Apostolat als mit P. Gruners priesterlichen Pflichten übereinstimmend betrachteten, wie konnte dann die Signatur etwas anderes behaupten? Schon wieder eine Nicht-Antwort: "Die Frage, wie ein Bischof in Indien oder Brasilien einem, in seiner Diözese inkardinierten Priester erlauben könnte, in Kanada zu leben und in einem Privatverein tätig zu sein, beiseite lassend... [Beiseite lassend, also den Kern der Sache?]...so ist es klar, dass – hypothetisch – dies in keiner Weise Hochwürden Gruners Situation korrigiert hätte." Und wieso? Wenn die Signatur die Legitimität des Apostolates nicht in Frage stellte, wenn das Apostolat bereits grössere leibliche und geistliche Werke in der Erzdiözese Hyderabad vollbarchte; wenn der erzbischof von Hyderbad die als "Gottes Werk" betrachtete, – wenn all dies wahr war, warum würde dann die Inkardination in Hyderabad nicht die unterstellte "condicio irregularis" P. Gruners korrigieren?

           Diese Tatsachen hatten die Signatur nicht beeindruckt. Offensichtlich hatten die Mitglieder des Tribunals geschlossen – nur Gott vor ihren Augen habend – dass der Bau von Waisenhäusern und die Ernährung von Waisen in einem durch Armut gezeichneten Land der Dritten Welt keinen Dienst an der Teilkirche darstellte. Nein, das war alles sehr "irregulär." So wie die Signatur es sah, konnte P. Gruner sehr viel wichtigere Taten in der Diözese Avellino vollbringen: das Werk, über die Botschaft von Fatima zu schweigen, und, natürlich, das Werk, seine "condicio irregularis" zu korrigieren, indem er in der Diözese Avellino den Rest seines Lebens mit Nichtstun verbrachte. Die Waisen konnten sich ja einen anderen Wohltäter finden.

           Während der ganzen Diskussion über den Stand P. Gruners, hatte die Signatur eine Grundnorm der kanonischen Interpretation völlig ausser Acht gelassen, die aber im Canon 17 des Kodex von 1983 jüngst zum Ausdruck kam: favorabilia amplianda, odiosa restringenda – Rechte und Privilegien müssen grosszügig interpretiert werden, während Einschränkungen der rechte und Privilegien eng zu interpretieren sind. In anderen Worten, die Tatsachenvermutung des Kirchenrechtes gibt ihren Vorzug der entsprechenden Freiheit und nicht der unpassenden Einschränkung der selben. In P. Gruners Fall aber, hatte die Signatur der Freiheit P. Gruners, sich gemäss Canon 278, § 1, in einem Apostolat zu betätigten die engst mögliche Interpretation gegeben und die weitest mögliche der einschränkenden Phrase "mit den Pflichten des klerikalen Standes unvereinbar," im Canon 278, § 3. Das heisst, die Signatur hatte das Recht auf den Kopf gestellt, indem sie die enges Sicht auf die Rechte und die weite auf die Einschränkungen im Kodex annahm.

           Die Signatur verharrte in derselben verkehrten Einstellung zum Gesetz, indem sie sich mit der erwähnten Frage der unerhörten Direktive der Kongregation, dass der Bischof von Avellino P. Gruner die Exkardination verweigere, um seine Inkardination in Hyderabad zu verhindern befasste.

           Canon 270 besagt:

           Eine Exkardination darf erlaubt nur aus gerechten Gründen zugestanden werden, welche sind der Nutzen der Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst, verweigert werden darf sie aber nur, wenn schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ...

           Dieser Canon spiegelt die Wahrheit wieder, dass ein Priester, der in einer bestimmten Diözese inkardiniert ist, nicht ein lebenslanger Vertragsbediensteter seines Bischofs wird, sondern das Recht hat, in eine andere Diözese überzuwechseln, wo seine Talente und priesterlichen Gaben besser genützt werden könnten – nicht nur zum Wohl der Kirche, sondern auch zu seinem eigenen. Kurz gesagt, sind Priester nicht angekettete Sklaven, sondern menschliche Wesen wie jeder andere. Darum sorgt der Canon 270 dafür, dass Priestern die Exkardination nicht ohne "schwerwiegenden Gründen" verweigert werden kann.

           Was waren nun genau die "schwerwiegenden Gründe" für die Verweigerung der Exkardination P. Gruners aus Avellino, wo er den Dialekt nicht verstand und überhaupt nie eine kanonische Mission erhalten hatte? Der einzige Grund, den die Signatur nun angab, war P. Gruners "condicio irregularis." Aber dieser "irreguläre Zustand" fand sich in nichts mehr, als der Beteiligung an genau jenem Apostolat, dass der Erzbischof von Hyderabad (ganz zu schweigen von zwei anderen Bischöfen) nur allzugerne unterstützte. Es war nur die Einmischung der Kongregation, nicht irgendein "schwerwiegender Grund," die hier am Werk war. Die Signatur hatte nie bestritten, dass der Bischof von Avellino P. Gruner eingestanden hatte, dss er selbst keinen Grund hatte, die Exkardination zu verweigern.

           Kurz gesagt gab es also keine schwerwiegenden Gründe, die Exkardination zu verweigern. Tatsächlich gab es überhaupt keinen Grund, ausser der Entschlossenheit der Kongregation und der Signatur, dass P. Gruner für immer in die Diözese Avellino eingeschlossen werden müsste.

           Aber die Travestie vertiefte sich noch. Die Signatur musste sich immer noch mit der absichtlichen Einmischung der Kongregation in die Angebote der Inkardination durch drei aufeinanderfolgende Bischöfe und ebenso die Bitte um die Exkardination von Avellino befassen.

           Während der ganzen Prozesse hatten die Kongregation für den Klerus und die Signatur bisher den Standpunkt eingenommen, dass die Kongregation die Bischöfe bezüglich ihrer Handlungsweise nur beriet, und sie nur die Dekrete des Bischofs von Avellino gegen P. Gruner aufrecht erhielt. In ihrem jüngsten Dekret aber hatte die Signatur endlich diesen Vorwand verworfen. Sie bestätigte nun, dass die Kongregation die ganze Zeit direkt gegen P. Gruner "im Namen des obersten Pontifex mit ordentlicher exekutiver und Vikariatsgewalt... als dem hierarchischen Oberen der Bischöfe" vorgegangen wäre. Das würde erklären, warum der Promotor Justitiae die Existenz zahlreicher schriftlicher und mündlicher Interventionen der Kongregation gegen Pater Gruner und die Bischöfe von Anapolis, Simla-Changidarh und Hyderabad offenbart hatte. Diese Eingriffe mussten nicht länger verborgen bleiben, denn in der neuen Theorie des Falles waren sie nur gewöhnliche Ausübung der stellvertretenden päpstlichen Gewalt als dem "hierarchischen Oberen" jedes katholischen Bischofs weltweit.

           Das Problem mit diesem atemberaubenden Anspruch ist, dass die Kongregation ihn nie erwähnt hatte. Alle deren vorhergehenden Dekrete wurden ausschliesslich im Satz einer blossen Aufrechterhaltung der Dekrete des Bischofs von Avellino gehalten. Tatsächlich überging die Kongregation im Stillschweigen den Einspruch P. Gruners gegen ihre Einmischung in die Exkardination oder Inkardination ohne jemals zu behaupten, sie hätte das Recht, sich im Namen des Papstes einzumischen.

           Darauf antwortet die Signatur, dass die Kongregation im Juli 1989 in der Tat ihre angebliche stellvertretende päpstliche Autorität offen bestätigt hatte, als Kardinal Innocenti (damals Präfekt der Kongregation für den Klerus) seinen Brief verfasste, in dem er P. Gruner anordnete, bis zum 30. September 1989 in die Diözese Avellino zurückzukehren, falls er keinen anderen Bischof gefunden hätte. Die Signatur aber unterliess es zu erwähnen, dass P. Gruner gegen diese Direktive sofort bei der Kongregation, als auch dem Papst selbst den Rekurs eingereicht hatte, einfach weil es klarerweise ausserhalb der Kompetenz der Kongregation lag, denn der Bischof von Avellino hatte so einen Befehl nie gegeben und die Kongregation hatte nicht das Recht, seine Diözese zu leiten. Die Signatur unterliess es auch zu erwähnene, dass nach dem Rekurs P. Gruners an die Kongregation und den Papst, weder Innocenti, noch die Kongregation jemals die Direktive von 1989 wieder erwähnten, noch findet sich davon eine Spur in irgendeinem nachfolgenden Dekret oder einer Verkündigung der Kongregation gegen P. Gruner während der nächsten zehn Jahre. Das Schweigen der Kongregation sprach Bände.

           Darauf konnte die Kongregation nur antworten, dass "das Argument des Schweigens nichts beweist." Es bewies im Gegenteil alles. Wenn nämlich Kardinal Innocentis Intervention von 1989 eine legitime Ausübung der angeblichen stellvertretenden päpstlichen Autorität der Kongregation gewesen wäre, dann hätte sich die Kongregation sicherlich darauf verlassen und P. Gruner als "ungehorsam gegenüber kirchlicher Autorität" bezeichnet und dies sogar gegen die "stellvertretende" päpstliche Autorität! Aber bisher hatte die Kongregation das Dekret vom 21. August 1989 nichts erwähnt. Noch hatte die Kongregation jemals den Rekurs P. Gruners gegen dieses Dekret von 1989 beantwortet. Nachdem die Kongregation den Rekurs angenommen hatte, konnte ihr zehnjähriges Schweigen nichts anderes bedeuten, als dass die Kongregation tatsächlich wusste, dass sie ihre Kompetenz überschritten hatte und P. Gruner recht hatte, wenn er diese Aktion als illegal betrachtete.

           Der völlige Rückzug der Kongregation von der Einmischung 1989, beweist (besser als jedes Argument), dass die Kongregation wusste, dass sie nicht der "hierarchische Obere" des Bischofs von Avellino (bzw. irgend eines anderen Bischofs) war und kein Recht hatte, P. Gruner irgendwelche Anweisungen ohne die Approbation des Bischofs zu geben. Das war der exakte Grund, warum Kardinal Agustoni (mit Kardinal Innocenti als zweitem Unterzeichner) in seinem Brief vom 28. Oktober 1989 den Bischof von Avellino bloss ersuchte, P. Gruner in die Diözese zurückzurufen, während er vorgab, es wäre des Bischofs eigene Idee. Währenddessen, nachdem er durch P. Gruners Rekurs an den Papst zum Rückzug gezwungen war, machte Kardinal deutlich, dass man den Namen P. Gruners in seiner Gegenwart nie mehr erwähnen dürfte – wohl kaum das erwartete Verhalten von jemandem, der mit des Papstes eigener Autorität zu handeln glaubte.

           Man musste kein sehr tiefes Wissen über die katholische Lehre haben, um zu erkennen, dass die jüngste grosszügige Auffassung der Autorität der Kongregation mit der göttlichen Konstitution der Kirche schwersten Konflikt verursachen würde. Wie das Erste Vatikanische Konzil feierlich definierte, entfernte der Primat des Petrus ihn nicht von "jener gewöhnlichen und inmittelbaren bischöflichen Jurisdiktion, durch die die Bischöfe, die 'vom Heiligen Geist bestimmt,' dem Platz der Apostel als wahre Hirten einnahmen, die einzelnen, ihnen anvertrauten Herden weiden und leiten..." Und wie das Konzil weiter erklärte, ist die örtliche Souveränität des Bischofs "versichert, bestätigt und beschützt durch den universalen Hirten..." Und wie steht es mit Pastor bonus, der apostolischen Konstitution Johannes Paulus II., die die Autorität der Kongregation für den Klerus definiert und feststellt, dass die Kongregation gegründet wurde ohne Nachteil für das Recht der Bischöfe..."?

           Während der Papst bestimmte und begrenzte Aufgaben an die Kongregationen, die die römische Kurie formen, abgeben kann (und in der Tat muss), um in der Lage zu sein, eine gewaltige Kirche zu regieren, so muss selbst der Papst die "gewöhnliche und unmittelbare bischöfliche Jurisdiktion" der Ortsbischöfe als Nachfolger der Apostel, wie das Erste Vatikanum feierlich lehrt, respektieren. Mit welchem Recht diktierte die Kongregation für den Klerus dann dem Bischof von Avellino, wen er exkardinieren und dem Erzbischof von Hyderabad, wen er inkardinieren würde (?) – insbesondere, nachdem die Kongregation keinen Grund für ihre Einmischung hatte, ausser "Alarmsignalen" aus dem Staatssekretariat?

           Als P. Gruner geweiht wurde, hatte er das Versprechen des Gehorsams an seinen Bischof abgelegt, nicht die Kleruskongregation. Dennoch hatte die Signatur nun praktisch erklärt, dass die Kongregation als eine Art Super-Bischof oder als Juniorpapst agiert, indem sie ursprünglich päpstliche Jurisidktion über jeden Priester weltweit, selbst wenn es gegen sie keinen Rekurs gäbe, ausübe. Und das ist der Grund, warum, nach der neu verkündeten Theorie der Signatur die Kongregation das Recht hatte, auf Eigeninitiative 1989 P. Gruner nach Avellino zurückzubeordern, auch wenn der Bischof von Avellino so einen Befehl nie gegeben hatte.

           Wenn die Kongregation für den Klerus Priestern direkte Anweisungen erteilen konnte in solchen Angelegenheiten, wie etwa, wo sie leben und welchem Apostolat sie nachgehen sollten, und Priester keine Wahl hätten, als diesen Befehlen zu gehorchen, was blieb dann übrig von der ordentlichen Gewalt der bischöflichen Jurisdiktion über Diözesen? Klarerweise wäre das eine leere Formalität. Die Bischöfe in den einzelnen Diözesen, wären blosse Verwalter ihrer jeweiligen Territorien, deren Urteile von der Kongregation aufgehoben werden konnten, wann immer die Kongregation es für angemessen hielte.

           Die Signatur behauptete, dass ihre erweiterte Auslegung der Macht der Kongregation "nicht bedeuten würde, dass die Bischöfe blosse Delegaten der Kongregation wären oder die Kongregation willkürlich agieren könnte." Wenn die Signatur anerkannte, dass die Kongregation nicht willkürlich agieren dürfte, wie konnte die Signatur dann den folgenden Ablauf von Handlungen bestätigen: (1) einen Priester auffordern, aich einen anderen Bischof für die Inkardination zu finden, dann (2) jeden interessierten Bischof auffordern, den Priester nicht zu inkardinieren, dann (3) den ursprünglichen Bischof auffordern, den Priester nicht zu exkardinieren, dann (4) erklären, dass der Priester "ungehorsam" ist, weil er "es nicht schaffte," einen anderen Bischof zu finden. Enthielt die angebliche "stellvertretende päpstliche Autorität" der Kongregation das Recht, sich in solche schamlos tyrannische Handlungen zu verwickeln? Wenn solche Handlungen nicht willkürlich wären, was dann?

           So schien es, dass selbst die göttliche Kirchenverfassung der Beseitigung des P. Nicholas Gruner angepasst werden müsste. Natürlich hatte die Signatur geschlossen, dass die Kongregation "die ihr vom Obersten Pontifex übertragene Aufgabe richtig ausführte," wenn sie heimliche Eingriffe vornahm, wenn sie falsche Anschuldigungen aufwarf und Bischöfe einschüchterte, um P. Gruners Inkardination in irgendeiner Diözese der Welt zu verhindern ausser Avellino. Und warum war dieser Wirbelsturm globaler Aktivität nötig. um die sonst routinemässige Inkardination eines einzigen Priesters zu verhindern? Denn die Bischöfe sollten keine Gelegenheit bekommen, "de facto seinen [P. Gruners] irregulärem Zustand" zu korrigieren. In einer von Krisen und Skandalen in so vielen Diözesen der Welt erschütterten Kirche, war das einzige, was die Bischöfe nicht tun durften, war, P. Gruners "de facto irregulären Zustand" zu korrigieren. In dieser Notsituation musste die Kongregation einfach agieren, im Namen des Papstes natürlich.

           Die Formulierung "de facto irregulärer Zustand" war in sich eine weitere Neuheit, die speziell für den Fall P. Gruners zurechtgeschneidert zu sein schien. Es gibt in der Jurisprudenz eine Unterscheidung zwischen Angelegenheiten de facto und de iure. De iure Angelegenheiten haben mit dem Gesetz zu tun und Angelegenheiten de facto mit Tatsachen. Ein Gesetz zu brechen, ist eine Angelegenheit de iure, nicht de facto. Niemand kann, zum Beispiel, die Höchstgeschwindigkeit de facto überschreiten. Entweder hat jemand das Höchstgeschwindigkeitsgesetz gebrochen oder nicht. Dann zu behaupten, P. Gruner wäre einer "de facto condicio irregularis" schuldig, heisst zuzugeben, dass er eigentlich kein Gesetz der Kirche gebrochen hatte und, so weit es das Gesetz anging, seine "condicio" völlig legal und sicherlich nicht "irregulär" war. Die Anklage hatte nicht mehr Sinn, als eine Beschuldigung wegen de facto Schnellfahrens.

           Mit einem Wort, die Kongregation für den Klerus hatte zehn Jahre unter drei aufeinanderfolgenen Kardinälen damit verbracht, sich für die Situation eines einzigen Priesters, dessen Situation gar nicht einmal illegal war, in unerhörten Einmischungen zu verstricken und sie zu bestätigen, nur um ein Apostolat zu beenden, dessen Legitimität nicht einmal verleugnet wurde. Das musste man unter die grössten Rätsel in den Annalen des Kirchenrechtes einreihen. Aber eigentlich war es kein Rätsel: Das Apostolat war natürlich der Kern der Sache, was die Signatur aber niemals zugeben konnte und auch nicht die Kongregation. Denn wie konnte man denn zugeben, dass all diese Tatsachen- und Rechtsverdrehungen darauf hinzielten, die Förderung der Botschaft von Fatima, die ein Priester weltweit so erfolgreich betrieb zu vernichten? Dies zuzugeben, hiesse, einer Untersuchung über den eigentlichen Kern des Falles Tür und Tor zu öffnen: Der fundamentale Gegensatz zwischen der Botschaft von Fatima und dem gegenwärtigen Auftrag der vatikanischen Bürokratie, dem Erben des Vatikan-Moskau-Vertrages und der ganzen nachkonziliaren "Weltöffnung," Unternehmungen, deren Scheitern einer veritablen Katastrophe nichts nachstanden.

           Was hier übrig blieb, waren einige wenige Ungeklärtheiten. Das war das Problem, dass P. Gruner kein italienischer Staatsbürger war. Wie konnte man von ihm erwarten, in Italien nach mehr als zwanzig Jahren Abwesenheit ständig zu residieren? Der Auftrag des Bischofs zurückzukehren, war rechtlich unmöglich zu erfüllen. Illegale Ausländer werden aus Italien genauso ausgewiesen, wie aus den USA oder Kanada.

           Von dieser legalen Realität nicht abgeschreckt, bemerkte die Signatur, dass viel, im Ausland geborenen Priester in Italien leben und arbeiten, ohne zu erwähnen, dass diese Priester den entsprechenden Immigrantenstatus haben und nicht ausgewiesen werden können. Seit 1994 hatte der Bischof von Avellino nicht die nötigen Schritte unternommen, um das erforderliche Visum für P. Gruner zu besorgen, das den Bischof zwingen würde, dem italienischen Konsulat in Kanada die schriftliche Garantie der finanziellen Unterstützung P. Gruners und seiner Krankenversicherung zu geben. Unter dem Zwang der Kongregation handelnd, hatte der Bischof einfach nur den Rückkehrbefehl ohne einen Gedanken an die damit verbundenen Legalitäten gegeben.

           Aber während die Signatur es vermied, sich mit P. Gruners Immigrationsstatus in Italien zu beschäftigen, zitierte ihr eigenes, 1997 veröffentlichtes Dekret die angenommenen Probleme mit dem indischen Einwanderungsgesetz als gerechten Grund, die Inkardination in Hyderabad zu verweigern. Wenn es also um P. Gruners Inkardination in Hyderabad ging, dann waren die Einwanderungsgesetze ein Problem, wenn es um seine Immigration in Avellino (nach 20 Jahren der Abwesenheit), dann waren die Immigrationsgesetze kein Problem. In ihrem Bemühen, das vorbestimmte Resultat zu erreichen, hatte die Signatur sich erneut widersprochen.

           Aber die Tatsache blieb bestehen, dass P. Gruner ohne die Garantie des Bischofs von Avellino für den ständigen Unterhalt und die Krankenversicherung, das nötige Visum für eine ständige Rückkehr nach Italien nicht erhalten konnte. Dennoch, so unglaublich es klingt, hatte die Signatur in demselben Dekret erklärt, dass P. Gruner genau diese Dinge nicht zustanden: "Die Bedingungen, gemäss denen P. Gruner Anspruch für seinen Dienst oder soziale Unterstützung im Krankheitsfalle oder hohen Alter gehabt hätte, wurden nicht erfüllt." Demnach und gemäss der Signatur wurde erwartet, dass P. Gruner sofort nach Italien zurückkehrt und dies ohne Visum, ohne Gehalt, ohne Krankenverischerung und ohne Altersversorgung. Wahrscheinlich sollte P. Gruner, nun fast sechzig, fünf Jahre oder so in der Diözese Avellino als illegaler Einwanderer, beim Bischof beherbergt (gerade lang genug, um sein Apostolat völlig zu zerstören und ebenso P. Gruners Vermögen), wonach es keinen Unterschied mehr machte, ob er von der italienischen Polizei verhaftet oder in Armut nach Kanada deportiert werden würde.

           Schliesslich adressierte die Signatur den Einwand P. Gruners, nie eine Anhörung vor einem unparteiischen Tribunal bekommen zu haben, denn die selben Mitglieder der Kongregation, die seine Inkardination in einer anderen Diözese blockierten, agierten als Richter in seinem Rekurs gegen die Verweigerung der Exkardination. Um wieder Boden zu gewinnen, verkündete die Signatur nun, dass P. Gruner kein unparteiischer Richter in der Kongregation zustand, denn die Kongregation ist kein Tribunal. Eher war sie schon der "hierarchische Obere" aller Bischöfe und Priester in der Welt.

           Die Kongregation selber aber hatte nie verleugnet, dass sie im Falle P. Gruners als Tribunal agierte, noch hatte sie jemals behauptet, sie würde als hierarchischer Oberer P. Gruners handeln. Die Kongregation hatte viel eher erklärt, dass das Recht auf einen unparteiischen Richter in "Verwaltungsprozessen vom Gesetz nicht vorgesehen" wäre und die Signatur hatte in einem ihrer früheren Dokumente diese Position bewahrt. Die Signatur hatte sich erneut widersprochen.

           Um diesen Punkt zu schliessen, erklärte die Signatur, dass, wie auch immer, P. Gruner eine Anhörung vor einem unparteiischen Tribunal erhalten hatte und bei niemand geringerem, als der Signatur! Aber die Signatur musste P. Gruner erst eine Anhörung gewähren, nachdem sie in jedem Abschnitt des Prozessierens entschieden hatte, dass P. Gruners Fall einer Diskussion nicht wert war, indem er "offensichtlich jeglicher Begründung entbehrte."

           Wie das endgültige Dekret der Signatur klar machte, bedeutete ein "irregulärer Zustand" für P. Gruner jeglicher Zustand, in dem es ihm möglich wäre, sich in seinem Apostolat zu betätigen, während ein "regulärer Zustand" nur eins bedeuten würde: die ständige Gefangennahme in Avellino in praktischer Armut und als Sklave des Bischofs ohne die Aussicht auf Exkardination in irgendeine andere Diözese. Und diese absurd einschränkende Ansicht über die Inkardination wurde als nichts anderes als die Lehre des Zweiten Vatikanums, des liberalsten Konzils in der Kirchengeschichte dargestellt!

           Eine einfache Zusammenfassung des endgültigen Dekretes der Signatur gegen P. Gruner beweist die schamlose Ungerechtigkeit des ganzen Vorgehens gegen ihn:

  1. Während das Kirchenrecht feststellt, dass Priester ausserhalb ihrer Diözesen mit dem bloss vermuteten Einverständnis ihres Bischofs leben können, konnte P. Gruner dies nicht einmal mit der schriftlichen und durch 16 Jahre von drei nachfolgenden Bischöfen von Avellino bestätigten Erlaubnis tun.
  2. Während das Kirchenrecht (sowie das Naturrecht) feststellt, dass Priester ohne die Erlaubnis des Bischofs sich in privaten Apostolaten betätigen können, konnte P. Gruner dies nicht einmal mit bischöflicher Erlaubnis tun (noch dazu von drei Bischöfen), obwohl sein Apostolat zugegebenermassen legitim ist, Waisen unterstützt und von einem Erzbischof mit mehr als 27 Jahren in seinem Stand als Gottes Werk bestätigt wird.
  3. Während die Exkardination nicht verweigert werden kann, ausser für einen schwerwiegenden Grund, wurde P. Gruners Exkardination ohne jeglichen Grund verweigert, ausser einer "condicio irregularis," die in nichts anderem besteht, als einem Verhalten, dass das Kirchenrechtsbuch nicht nur nicht verweigert, sondern definitv erlaubt.
  4. Während das italienische Immigrationsgesetz P. Gruners ständigen Aufenthalt in Italien verbietet, muss P. Gruner trotzdem nach einer zwanzigjährigen Abwesenheit – ohne entsprechendes Visum, ohne Gehalt, ohne Krankenversicherung, ohne Altersversorgung – zurückkehren. Dies wurde von ihm erwartet, obwohl die Kirche gemäss Canon 22 des Kirchenrechtsbuches einverstanden ist, das Immigrationsgesetz des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches zu respektieren und P. Gruner als illegaler Fremder auf italienischem Boden verhaftet und eingekerkert werden könnte.
  5. Während behauptet wurde, P. Gruner hätte eine unparteiische Anhörung in der Signatur erhalten, hatte Grocholewski sich geweigert, den Fall zur Diskussion vor Richtern desselben Tribunals zuzulassen.

           Einzig für P. Gruner, bedeuteten das Zweite Vatikanum und das Kirchenrechtsbuch eine Zwangsjacke, die kein zweiter Priester auf der Welt trug. Währenddessen rannten Priester, die wirklich eine Zwangsjacke benötigt hätten, ohne jede Kontrolle in der Kirche umher und verlangte und bekamen die Freiheit für alle Arten von Unternehmungen, viele davon offen gegen die Lehre der Kirche über den Glauben und die Moral. Informierte Katholiken kannten wohl die Fälle der vagabundierenden Dissidenten, Priester und Nonnen, die ohne weiteres jahrelang, ja sogar jahrzehntelang der Kirche unvorstellbaren Schaden zufügen durften, ohne dass der vatikan auch nur die leiseste Disziplinarmassnahme gegen sie ergriff: Boff, Küng, Fox, Curran, sie hatten die ganze Welt zu ihrer Verfügung, einschliesslich der Massenmedien, um ihr Gift zu verspritzen. Nicht einer von ihnen wurde mit der Enthebung von den Priesterpflichten bedroht, wie sie einem Priester in Kanada drohte, dessen einziger Verhaltensfehler die Führung eines Fatimaapostolates war, das dem Staatssekretariat ein bisschen zu erfolgreich schien.

           Als das endgültige Dekret der Signatur gegen P. Gruner im Sommer 1999 verfertigt wurde, sorgte die sogenannte "Erklärung" im Falle von P. Robert Nugent und Schwester Jeannine Gramick für ein geeignetes Beispiel für den hinterlistigen Doppelstandard im Falle P. Gruners.

           Seit 1977 hatten Nugent und Gramick den Globus unter den Auspizien ihres "Apostolates" bereist, dem "New Ways Ministry," das offen der erklärten Lehre der Kirche über die zutiefst ungeordnete Natur der Homosexualität widersprach. Die Kongregation für die Institute des religiösen Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens brauchte sieben Jahre, um Nugent und Gramick zu befehlen, ihre Verbindungen mit diesem "Apostolat" abzubrechen, worauf sie einfach als Offiziale zurücktraten, aber ihre Betätigung in der Organisation in offenem Widerstand gegen den Befehl des Vatikans fortsetzten. Weitere vier Jahre vergingen, bevor der Vatikan eine Kommission zum "Studium" der Lehren von Nugent und Gramick einsetzte. Weitere sechs Jahre vergingen, bevor die Kommission im Jahre 1994 "Schlüsse" veröffentlichte, dass Nugents und Gramicks "Ministerium" mit durchaus "positiven Aspekten" dennoch "ernste Mängel" aufwies, die "mit der Fülle christlicher Moral inkompatibel" wären. Mit anderen Worten, Nugent und Gramick verbreiteten unmoralische Lehren in der ganzen Kirche.

           Nach dem Erhalt der Erkenntnis der Kommission "empfiehl" die Kongregation für die Institute des konsekrierten Lebens und Gesellschaften Apostolischen Lebens Disziplinarmassnahmen, einschliesslich "einer Art Mitteilung," nach siebzehn Jahren offenen Ungehorsams und Widerspruch gegen die kirchliche Lehre.

           Dann entdeckte die Kongregation sehr zu ihrer grossen Überraschung, dass Nugents und Gramicks Lehren Angelegenheiten der Lehre enthielten, die in der Kongregation für den Glauben untersucht werden müssten. Sofort händigte sie die gesamte Materie dieser Kongregation aus, ohne irgendeine disziplinäre Massnahme über Nugent und Gramick verhängt zu haben. Nach neunzehn Jahren der Irrtumsverbreitung in der Kirche, wurden Nugent und Gramick nun aufgefordert, Fragen über ihre irrigen Ansichten zu beantworten und die Lehre der Kirche zu bestätigen. Die Kongregation für den Glauben erachtete ihre Antworten als "nicht ausreichend klar," wonach sie eine doktrinäre Untersuchung über die beiden eröffnete – eröffnete! – nach blossen neunzehn Jahren der Beschwerden über sie.

           Ein weiteres Jahr verging, bevor die Kongregation für den Glauben verkündete, was man von Anfang an wusste, nämlich dass Nugents und Gramicks Lehren "irrig und gefährlich" wären. Statt irgendeine Disziplinarmassnahme zu ergreifen, forderte die Kongregation die beiden jedoch auf, diesen Konklusionen zu entgegnen.

           Ein weiteres Jahr verging, bevor die Kongregattion Nugents und Gramicks Antworten erhielt, die sie als "unakzeptabel" einstuften. Aber immer noch keine Disziplinarmassnahmen. Stattdessen, nach 21 Jahren falscher Lehre und Ungehorsams – wurden Nugent und Gramick 1998 gebeten, Erklärungen zu formulieren, die ihr Einverständnis mit der katholischen Lehre ausdrückten! Sie schickten ihre Erklärungen ein, aber keine der Erklärungen war akzeptabel.

           Endlich, am 14. juli 1999 – zweiundzwanzig Jahre, nachdem Nugent und Gramick ihre Karriere der Abweichung von der katholischen Lehre begonnen hatten, - verkündete die Kongregation für den Glauben, dass ihre falsche Lehre "unter den Katholiken Verwirrung gestiftet und die Gemeinschaft der Kirche geschädigt hätte." Und was war die Strafe für die 22 Jahre der Verwirrung und des Schadens, die sie verursacht hatten? Weder Amtsenthebung, noch Rückführung in den Laienstand für beide, sondern eine blosse Anweisung, dass beide aufhören mögen, Homosexuellen zu assistieren oder in ihren entsprechenden Orden ein Amt auzuüben! Sie wurden nicht aufgefordert, ihre Irrtümer gegen den Glauben, die in zwei Büchern veröffentlicht worden waren, zu predigen, oder wenigstens ihre Irrtümer zurückzunehmen. Das war alles was der Vatikan gewillt war zu tun, um fast ein Vierteljahrhundert des Schadens wiedergutzumschen.

           Der Vergleich mit dem Fall P. Gruners war – gelinde gesagt – ekelerregend. Anders als P. Gruner, wurden Nugent und Gramick niemals mit der Amtsenthebung oder Rückführung in den Laienstand bedroht. Anders als P. Gruner erfuhren Nugent und Gramick niemals eine Einmischung in ihre kanonischen Grundrechte, gemäss der Theorie, dass die zuständige Kongregation anstelle des Papstes in unmittelbarer Autorität über ihre direkten Vorgesetzten handelte. Anders als P. Gruner erfuhren Nugent und Gramick keine heimlichen Einmischungen, geheime Briefe oder geheime "Beschlüsse;" sie wurden über jeden Schritt in den Prozessen informiert und erhielten die Gelegenheit zu antworten. Tatsächlich wurde während der ganzen Nugent und Gramick Affäre eine hingebungsvoller Respekt für ihre Rechte gezeigt. Nach 22 Jahren des Ungehorsams und irrigen Lehrens, erlitten sie eine Minimalstrafe und verblieben ein Priester und eine Nonne in gutem Ruf, frei, die Lehre der katholischen Moral über die schwere Unordnung der Homosexualität weiter zu unterminieren, mit unermesslichem Schaden für den Glauben und die Moral der Katholiken, vor allem der jungen.

           P. Gruner aber, ein moralisch aufrechter und orthodoxer Priester, war pauschal als "ungehorsam" bezeichnet worden unter dem Vorbehalt der Amtsenthebung vom heiligen Priestertum, ohne dass ihm jemals die Verletzung eines Kirchengesetzes und noch weniger einer grundsätzlichen Morallehre aufgezeigt wurde. Wie Kardinal Agustoni 1989 in seinem Brief an den Bischof von Avellino feststellte, würde man P. Gruner sogar aus dem Priesterstand entfernt und in den Laienstand zurückversetzt werden, wäre er nicht damit einverstanden, dass man ihn zum Schweigen bringt. Aus dem Priesterstand entfernt für das Predigen der Botschaft von Fatima, während öffentliche Häretiker einen Klaps auf die Hand erhielten, nachdem sie dem Vatikan für Jahrzehnte einen Tanz gemacht hatten!

           Die Schlussfolgerung war unausweichlich: Es gibt für die Rechtssprechung in der nachkonziliaren Kirche zwei Grundlagen. Die erste Grundlage ist für diejenigen, die Häresie predigen und das Kirchenrecht verletzen. Diese erhalten jegliches erhältliche Recht der Prozedur, bevor irgend eine Minimalstrafe auferlegt wird, wenn es überhaupt eine Strafe gibt. Die zweite Grundlage gilt für diejenigen, die den Zorn irgend eines Funktionärs im Vatikan herausfordern, indem sie ein Element des traditionellen Katholzismus zu erfolgreich fördern. Ihnen wird der Prozess versagt und sie werden einer absurd strikten und ungerechten Interpretation des Gesetzes unterworfen.

           Das Nettoergebnis war ein untolerierbares Paradox in der nachkonziliaren Kirche: Die Gesetzesbrecher erhalten den Rechtsvorteil, während diejenigen, die dem Gesetz gehorchen, um diesen Vorteil gebracht werden.

           Und so schien der Triumph der Gegner P. Gruners im vatikanischen Staatssekretariat gesichert. Fünf Mitglieder der Signatur hatten ein "endgültiges Dekret" unterzeichnet, das nicht nur dem Gesetz und den Tatsachen, sondern auch früheren eigenen Urteilen der Signatur widersprach. Macht ja nichts, dass dieses endgültige Dekret die Spielregeln geändert und sich auf den Boden völlig anderer Argumente, die P. Gruner nie beantworten würde können, begeben hatte. Obwohl die Prozesse eine Travestie waren, wurde das vorgezeichnete Resultat nun endlich erreicht. Nun war es bloss noch nötig, die "Amtsenthebung" P. Gruners für seinen "Ungehorsam" der Welt zu verkünden.

           Allerdings war es nach allem nicht dermassen einfach. Es gab nämlich noch eine weitere Überraschung für die kanonischen Henker P. Gruners – ein weiteres Geschenk vielleicht, von Unserer Lieben Frau von Fatima. Schon wieder würde es von der Erzdiözese Hyderabad kommen.

           Ungefähr vier Monate vor dem Datum des endgültigen Dekretes der Signatur, hatte Erzbischof Arulappa P. Gruner sein eigenes Dekret in der Angelegenheit der Inkardination P. Gruners in Hyderabad geschickt. Das Dekret des Erzbischofs war eine offene Zurückweisung der willkürlichen Erklärung der Kongregation, dass die 1995 erfolgte Inkardination P. Gruners in Hyderabad "nicht existent" wäre.

           Nachdem ich die Dokumente von P. Nicholas Gruner, einschliesslich des Briefes der Diözese Avellino, datiert 4. August 1989, empfangen hatte, ist es zu meiner Zufriedenheit, dass mein Dekret vom 4. November 1995, in dem P. Gruner in die Erzdiözese Hyderabad inkardiniert wird, gültig und effektiv ist, und er ist seit diesem Datum gültig als Priester der Erzdiözese Hyderabad inkardiniert... Nach reiflicher Überlegung bin ich überzeugt, dass ich korrekt handle obwohl ich von einflussreichen Leuten in die Irre geführt wurde. Ich habe das starke Gefühl, dass die gute Arbeit die er leistet, indem er die Verehrung für das Unbefleckte Herz Mariae verbreitet, jetzt nicht behindert werden sollte, besonders nicht durch unrechten kanonischen oder juridischen Druck. Gelobt sei Jesus Christus!

           Der Erzbischof hatte seine Position gegen die Korruption der Rechtssprechung in der Kirche eingenommen und gab erneut eine objektive Bestätigung der Wirklichkeit von P. Gruners Verfolgung .

           Das Dokument wurde an den Bischof von Avellino im August 1999 geschickt und der Bischof hat noch immer nicht geantwortet. Würde die Kongregation ihre neu erworbene "stellvertretende" päpstliche Gewalt ausüben und einen "päpstlichen" Befehl geben, der das Dekret eines Erzbischofs annullierte? Oder würde sie eingestehen, dass sie keine Autorität hatte so zu handeln und im Schweigen verharren, wie dies nach dem Eingriff von 1989 der Fall war? Wenn dies zutraf, wie konnte man dann behaupten, dass P. Gruner für den "Ungehorsam" gegenüber dem Bischof von Avellino "suspendiert" worden war, wo doch ein Erzbischof in Indien dekretierthatte, P. Gruner wäre ein Priester seiner Erzdiözese und nicht Avellino?

           Diese Kongregation und die Signatur hatten sich auf eine Travestie eingelassen mit ihren ersten unerhörten Dekreten gegen P. Gruner von 1994 und 1995. Nun hatte diese Travestie eine Dimension erreicht, die sie nicht voraussehen hatten können, als sie zuerst begannen, sich in die rechtmässige Jurisdiktion der Bischöfe einzumischen.

           Durch Jahre hindurch war P. Gruner das Opfer eines Gesetzes, das nur für einen Mann geschrieben worden war. Der Erzbischof von Hyderabad hatte die göttliche Wahrheit erkannt, dass ein Gesetz für einen Mann kein Gesetz ist, sondern Gesetzlosigkeit. Seit dem Zweiten Vatikanum wurde die Kirche durch Gesetzlosigkeit und Skandale in niedrigen und hohen Positionen erschüttert. Aber hier und jetzt, im Falle dieses Priesters wurden die Gesetze der Kirche – Gesetze die für alle Gläubigen galten – von einem Prälaten, der ihre Korruption nicht weiter tolerieren würde, nicht einmal durch seine Prälatenkollegen im Vatikan, aufrecht erhalten.

           Der Fall des P. Nicholas Gruner ist noch nicht abgeschlossen. Noch wurde die Kausa der Madonna von Fatima beendet, denn der Himmel wird nicht zulassen, dass sie endet bevor ihr Versprechen erfüllt ist: "Am Ende wird mein Unbeflecktes Herz triumphieren."

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